In der neuen Fassung sind die Belange von Wissenschaft und Lehre stärker berücksichtigt als bisher.
Im Gesetz finden Sie nun u.a. konkrete Angaben dazu,
- wie viel für wissenschaftliche Zwecke aus Büchern kopiert werden darf,
- in welchem Umfang Werke auf Lernplattformen eingestellt werden können und
- welches Material im Rahmen von Forschungsapparaten ausgetauscht werden darf.
Die Neuregelungen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) treten ab 01.03.2018 in Kraft. Der aktuell gültige § 52a UrhG entfällt Ende Februar und wird durch einen neuen Paragraphen geregelt. Dieser § 60 UrhWissG definiert rechtssicheren Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in Bildung und Forschung neu, durch übersichtliche und einfache Regelungen. Für Lehrende wird die Zugänglichkeit fremder Werke im Lehr-Lern-Kontext mit ihren Studierenden festgelegt und es wird sichergestellt, dass die UrheberInnen eine angemessene Vergütung für ihre Werke erhalten.
Um den rechtssicheren Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in Bildung und Forschung neu zu definieren legte der Deutsche Bundestag in einer Sitzung 2017 die Verabschiedung für das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) fest (vgl. BMBF).
Die Neuerungen in den §§ 60a bis 60f UrhG sehen eine Nutzung von geschützten Werken in umfangreicherem Maß für Lehr- und Forschungszwecke -unter Angabe der Urheber/innen und Quelle- vor. Dies gilt für alle urheberrechtlich geschützten Werke (Texte, Bilder, Filme, Audio) die veröffentlicht wurden wobei grundsätzlich keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden dürfen. Die Bundesländer zahlen für die Nutzungen Vergütungspauschalen an die Verwertungsgesellschaften. Neuverträge ab dem 1. März 2018 dürfen nichts vereinbaren, was diese Rechte wieder einschränkt. Davor geschlossene Lizenzverträge gehen den neuen Nutzungserlaubnissen jedoch vor. Vorrangig sind auch günstigere Lizenzen, insbesondere CC-lizenzierte Inhalte. Die neuen Nutzungserlaubnisse gelten zunächst bis zum 28. Februar 2023. Zentralnorm für Lehrende und Lernende ist der neue § 60a, welcher den alten § 52a UrhG ablöst. Was neu ist kann der Synopse vom ELAN e.V. entnommen werden.
Mit Fragen dürfen Sie sich jederzeit gerne an
Noreen Krause vom ELC wenden.